| Rechtsprechung |
| Partnerschaftsvermittlungsvertrag: |
| Das AG Pirna kam in einer öffentlichen Sitzung am 04.12.2002, Az.: 1 C 0749/02, zu dem Ergebnis, dass der Partnervermittlungsagentur auch bei einem Widerruf des Vertrages durch den Auftraggeber innerhalb einer vertraglich vereinbarten Widerrufsfrist eine Verwaltungsgebühr von 40 % des vereinbarten Aufnahmehonorars zusteht, soweit eine solche im Vermittlungsvertrag vereinbart wurde. Voraussetzung hierfür ist, dass der Mitarbeiter der Partnervermittlungsagentur von dem Auftraggeber zu einem entsprechenden Vertragsgespräch bestellt wurde. In diesem Fall finden die Vorschriften über den Widerruf von Haustürgeschäften keine Anwendung. Die Auftraggeberin ist somit zu der entsprechenden Zahlung verpflichtet.
Ein entsprechendes Urteil wurde durch das AG Pirna nicht gesprochen, da es sich vorliegend um ein Einspruchsverfahren gegen einen Vollstreckungsbescheid handelte und die Beklagte auf dringendes Anraten des Gerichts den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid - nicht zuletzt aus Kostengründen - zurücknahm. |
| Anm. des Verfassers: |
| Das vorliegende Verfahren lässt erkennen, dass die Gerichte nunmehr immer mehr hin zu Gunsten eines bestehenden Vertrages entscheiden. Ergingen Entscheidungen bisher oftmals lediglich - ohne erkennbaren Grund - zugunsten der Auftraggeber, so stellt die geäußerte Ansicht des AG Pirna einen Schritt in die richtige Richtung dar. Zwischen den Parteien eines Partnerschaftsvermittlungsvertrages besteht ein rechtswirksamer Vertrag. Dieser ist nicht mit einem Ehevermittlungsvertrag nach § 656 BGB gleichzusetzen, stellt vielmehr einen Dienstvertrag nach §§ 611 ff. BGB dar. Die Regelungen des § 656 BGB sollen dem durch Art. 6 GG gewährten besonderen Schutz von Ehe und Familie Rechnung tragen. Bei einem Partnerschaftsvermittlungsvertrag geht es aber gerade nicht um den Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung bzw. die Vermittlung des Zustandekommens einer solchen Ehe. Deshalb ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern einem Auftraggeber die Möglichkeit gegeben sein soll, trotz des bewussten Abschlusses eines solchen Dienstvertrages die Zahlung verweigern zu können. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso ein zahlungsunwilliger Auftraggeber besser gestellt werden soll als ein solcher, der bereits Zahlungen geleistet hat und diese nicht mehr zurückfordern kann. Die geäußerte Ansicht des AG Pirna stellt somit einen Beitrag zur Rechtssicherheit dar, indem die Entscheidung zugunsten eines nach den gesetzlichen Regelungen bestehenden Vertrages geht. |
| Partnerschaftsvermittlungsvertrag 2.: |
| Das Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld hat in einem Urteil vom 18.02.2004, Az.: 4 C 5/04, die Beklagte verpflichtet, das in einem Freundschafts- und Freizeitvermittlungsvertrag vom 30.01.2003 vereinbarte Aufnahmeentgeld von 300 € an den Kläger, den Inhaber des Partnerclub, zu zahlen. Es sah keine gründe für eine Unwirksamkeit des Vertrages. Das Urteil ist unanfechtbar. Rechtsmittel gegen dieses Urteil wurden nicht zugelassen. |
| Anm. des Verfassers: |
| Das entscheidende AG folgt mit dieser Entscheidung dem Trend, der sich hinsichtlich der Partnerschaftsvermittlungsverträge nunmehr abzeichnet. Immer öfter wird zu Gunsten des bestehenden Vertrages entschieden. Nach den neueren Urteilen finden auf reine Partnervermittlungsverträge die Regelungen über den Ehemäklervertrag demnach keine Anwendung mehr, u. a. weil der Gesetzgeber bei der Neufassung des entsprechenden § 656 BGB die langjährige Problematik hinsichtlich der Partnervermittlungsverträge kannte, aber in § 656 BGB trotzdem ausdrücklich nur den Ehevermittlungsvertrag regelte. Demnach wird - sicherlich nichr zuletzt auch auf Grund des zwischenzeitlichen Wandels der Moral in der Gesellschaft - bei den Partnerschaftsvermittlungsverträgen vom Vorliegen eines einfachen Dienstvertrages ausgegangen. Diese Entscheidung findet hier ihre Zustimmung. Nicht zuletzt hat sich die Moral in der Gesellschaft seit den bisher bestehenden höchstrichterlichen Urteilen aus den '80er und frühen '90er Jahren grundlegend geändert. Kaum einer wird heute noch der Auffassung sein, dass die Vermittlung von vermittlungswilligen Partnern durch entsprechende Agenturen von vornherein sittenwidrig ist. Es gibt natürlich überall schwarze Schafe, von denen jedoch nicht auf die gesamte Branche geschlossen werden darf. |
| Strafrecht - erpresserischer Menschenraub: |
| In der öffentlichen Hauptverhandlung vom 22.01.2002 verurteilte das LG Bautzen, Az.: 1 KLs 160 Js 16712/01, den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren.
Der vorbestrafte und unter laufender Bewährung stehende Angeklagte befand sich bis Ende Oktober 2001 in Untersuchungshaft in Berlin aufgrund einer falschen Strafanzeige seiner - getrennt lebenden - Ehefrau. Nach der Entlassung aus der U-Haft fuhr der Angeklagte zu seiner neuen Freundin nach Bautzen, welche mit Ihrem Sohn und Ihrer Mutter dort gemeinsam ein Haus bewohnt. Die Ehefrau des Angeklagten erstattete wiederum eine falsche Strafanzeige gegen den Angeklagten (das Verfahren wurde zwischenzeitlich eingestellt). Daraufhin setzte sich die Kriminalpolizei Berlin telefonisch mit der Freundin des Angeklagten in Verbindung und unterrichtete diese davon. Bereits im Vorfeld nahm die Ehefrau des Angeklagten wiederholt telefonischen Kontakt mit der Freundin des Angeklagten auf und drohte, den Angeklagten "fertig zu machen". Die Freundin des Angeklagten hielt diesen psychischen Druck nicht mehr aus und forderte den Angeklagten auf, das Haus zu verlassen. Dieser sah jedoch keinen Ausweg mehr und weigerte sich, dieser Aufforderung nachzukommen. Er wollte mit seiner Freundin ein neues Leben beginnen. Nach Drohung seitens seiner Freundin am Wochenende des 03./04.11.2001, den Angeklagten mit Hilfe der Polizei aus der Wohnung werfen zu lassen, erklärte sich dieser bereit, am Montag, dem 05.11.2001 die Wohnung zu verlassen. Am Morgen des 05.11.2001 wollte der Angeklagte seine Freundin gegen 06.30 Uhr wecken und nochmals mit ihr reden. Dies gelang ihm aber nicht. So saß er allein in der Küche und fasste den Entschluss, die Sorge der Mutter seiner Freundin sowie der Polizei zu einer Erpressung auszunutzen. Er schrieb einen Zettel, den er unter der Wohnungstür der Mutter seiner Freundin hindurch schob. Daraufhin verzurrte er die nicht verschließbare Wohnungstür mit einer Wäscheleine, griff sich ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 18 cm, verschloss die Zimmertür und verbarrikadierte diese mit einem Schrank. Dies geschah gegen 07.30 Uhr. Mit in der Wohnung befand sich seine Freundin. Von dem herbeigerufenen SEK verlangte der Angeklagte 100.000 DM Lösegeld und ein Fluchtfahrzeug. Aufgrund dieser Forderung war den Beamten des SEK sofort klar, dass es sich nur um eine Verzweiflungstat handeln kann und keine wirkliche Gefahr für das Opfer besteht. Tatsächlich wollte der Angeklagte mit dem Opfer auch nur noch einmal zum Knappensee fahren, wo sich beide kennen gelernt hatten. Gegen 10.30 Uhr gab der Angeklagte freiwillig auf, indem er das Messer bei Seite legte, des Schrank vor der Zimmertür entfernte, die Tür aufschloss und sich mit ausgestreckten Armen und Beinen auf den Fußboden legte. Dort ließ er sich ohne jeglichen Widerstand festnehmen und war von Anfang an geständig. In seinem Urteil verneinte das LG Bautzen das Vorliegen eines minder schweren Falles des erpresserischen Menschenraubes nach § 239 a Abs. 2 StGB, obwohl es gleichwohl ausführte, dass der Angeklagte seinem Opfer gegenüber schonend agierte, ein geringes Maß an körperlicher Gewalt aufbrachte und freiwillig - unter Verzicht auf seine ursprüngliche Forderung - aufgab. Begründet wurde die Verneinung eines minder schweren Falles - nicht nachvollziehbar - u. a. mit zwei Vorstrafen des Angeklagten wegen schwerer Gewaltdelikte. |
| Anm. des Verfassers: |
| Sowohl bei der Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falles des erpresserischen Menschenraubes als auch bei der Strafzumessung unterliefen dem LG Bautzen diverse Fehler. So wurden gegen den Angeklagten sprechende Gesichtspunkte mehrfach gegen ihn verwertet. Aufgrund der - meiner Meinung nach zu Unrecht erfolgten - Verneinung des Vorliegens eines minder schweren Falles des erpresserischen Menschenraubes ging das LG Bautzen auch von einem zu hohen Strafrahmen bei seiner Urteilsfindung aus. Zu einer höchstrichterlichen Überprüfung dieses Urteils durch den BGH kam es jedoch nicht, nachdem die bereits eingelegte und begründete Revision gegen das Urteil auf Wunsch des Angeklagten zurückgenommen und das Urteil somit zwischenzeitlich rechtskräftig wurde. |
| Verkehrssicherungspflicht: |
| Das AG Bautzen hat mit einem Urteil vom 30.10.2003 nach mündlicher Verhandlung und Beweisaufnahme eine Klage abgewiesen, mit der Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer der Reparatur eines beschädigten PKW geltend gemacht wurde. Der PKW war ordnungsgemäß auf einem Stellplatz abgestellt worden. Als der Fahrer zu seinem Wagen zurück kam, war dieser stark beschädigt durch Dachzeigel, die von dem angrenzenden Haus herabgefallen sind. Nach Auffassung des AG Bautzen ist der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt eines Hauseigentümers genüge getan, wenn ein Architekt am Tag vor dem Schadensfall eine |
| Anm. des Verfassers: |
| Die ständige Rechtsprechung verlangt eine regelmäßige Überprüfung eines Daches durch einen Dachdecker - nicht durch einen Architekten. Auch sagte der Architekt in der Verhandlung als Zeuge aus, dass Dachdecker im Gegensatz zu ihm unter anderem über die Möglichkeit verfügen, das Dach aus der Nähe mittels einer Hubbühne zu besichtigen. Auch fand die Begehung vorliegend unter dem Aspekt statt, dass der Eigentümer einen Ausbau des Dachbodens plante und lediglich wissen wollte, ob es hierfür einer Erneuerung des Daches bedürfe - was vom Archiketen verneint wurde, nichts desto trotz nunmehr das Haus saniert wird und zwar einschließlich des Daches. Das Urteil ist nicht rechtsmittelfähig. Trotzdem hätte es - folgt man der ständigen und höchstrichterlichen Rechtsprechung - anders ausfallen müssen. Die ihm obliegenden |
| Werkvertrag: |
| Mit Urteil vom 22.11.2002, Az.: 1 C 0988/02, hat das AG Bautzen im schriftlichen Verfahren entschieden, dass dem Werkvertragsnehmer auch dann für Prüfarbeiten am Fahrzeug des Kunden ein Werklohn zu zahlen ist, wenn die Zahlung eines solchen nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Vorliegend erschien der Beklagte bei der klagenden Kfz-Werkstatt, um die Bremse vorne rechts überprüfen zu lassen. Diese erhitzte sich erheblich und qualmte sogar. Eine vorher aufgesuchte Werkstatt, bei der ein entsprechendes Nachsehen kostenlos war, wollte die gesamte Bremsanlage auswechseln. Die Klägerin fand keinen Mangel, sagte dem Beklagten vielmehr, er könne weiterfahren und solle die Bremse weiter beobachten. Für das - offensichtlich nicht ordnungsgemäße - Nachschauen verlange die Klägerin vom beklagten Kunden die Zahlung eines Betrages von 20,00 DM. Eine entsprechende Zahlung wurde jedoch vor Erteilung der Überprüfungsauftrages nicht vereinbart. Eine nachher aufgesuchte Werkstatt stellte fest, dass der Bremssattelträger ausgeschlagen war und somit ein Verkanten der Bremsklötze mit einem Blockieren des Rades möglich war. Auch hier wurde für das Nachsehen keinerlei Zahlung verlangt, obwohl ein entsprechender Reparaturauftrag erst Tage später erfolgte. Zur Begründung des Bestehens einer entsprechenden Zahlungsverpflichtung des Kunden führte das AG Bautzen lediglich aus, auf eine Zahlungspflicht sein nicht gesondert hinzuweisen. Vielmehr folge bereits aus dem Rechtsgedanken des § 632 BGB, dass die Leistung der Klägerin nur gegen eine Vergütung zu erwarten sei. Im Übrigen sei es auch nicht üblich, dass solche Prüfleistungen kostenlos durchgeführt werden. |
| Anm. des Verfassers: |
| Dieses Urteil ist rechtlich nicht zu beanstanden. Durch die Erteilung des Prüfungsauftrages kam eine Werkvertrag zwischen den Parteien zustande, wobei die Werkleistung nach § 632 BGB mangels einer entsprechenden Vereinbarung in der "üblichen Höhe" zu vergüten ist. Ob diese "übliche Höhe" nun gerade mit 20,00 DM anzusetzen ist, kann dabei dahingestellt bleiben. Das Urteil ist trotz seiner rechtlichen Richtigkeit jedoch absolut lebensfremd und geht an der Realität vorbei. Denn bei der überwiegenden Zahl von Kfz-Werkstätten gehört es zum - kostenlosen - Service, entsprechende Prüfleistungen durchzuführen. Dies erfolgt sicherlich nicht zuletzt in der Hoffnung, einen anschließenden kostenpflichtigen Reparaturauftrag zu erhalten. Deshalb sei jedem Autofahrer geraten, sich vor Erteilung eines Auftrages lediglich zur Überprüfung eines eventuellen Fehlers am Fahrzeug zu erkundigen und gegebenenfalls sogar schriftlich bestätigen zu lassen, dass das Nachschauen kostenlos ist - oder eben eine andere Werkstatt aufzusuchen. |